Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Livinggroups Stand 01.01.2009
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen dem Kunden
und dem Veranstalter abgeschlossenen Reise- und Management-Coaching-Vertrags.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
| 2.1 |
Die Anmeldung des Kunden stellt dem Veranstalter gegenüber ein
verbindliches Angebot zum Abschluss des Reise- und
Management-Coaching-Vertrags dar. |
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| 2.2 |
Mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung kommt der Reise- und
Management-Coaching-Vertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter
zustande.
Der Kunde ist verpflichtet, die
Buchungsbestätigung und ihm übersandte Tickets und alle sonstigen
Reiseunterlagen unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,
wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die ausgewiesenen
Reisedaten mit der getätigten Buchung identisch sind. Stellt der
Kunde Abweichungen oder falsche Angaben fest, hat er den Absender
und Veranstalter hierauf unverzüglich hinzuweisen. |
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| 2.3 |
Die Reiseunterlagen werden entweder per Post übersandt oder am
Flughafenschalter, ggf. gegen eine separate Gebühr, zur Abholung
durch den Kunden hinterlegt. Die Übermittlungsart wird dem Kunden
gesondert mitgeteilt.
Die Gefahr des Verlustes von Tickets
oder sonstigen Reiseunterlagen geht im Falle des Versands auf den
Kunden über, sobald der Veranstalter die Unterlagen dem beauftragten
Transportunternehmen übergeben hat. |
3. Bezahlung
| 3.1 |
Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung
20 % des Reise- und Kurspreises fällig. Ein Sicherungsschein i.S.d.
§ 651 k BGB wird mit der Bestätigung ausgehändigt. |
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| 3.2 |
Der restliche Reise- und Kurspreis wird mit Zugang der vollständigen
Reise- und Kursunterlagen fällig. |
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| 3.3 |
Die Beträge für An- und Restzahlung, ggf. auch Stornierungskosten,
ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer
Stornierung (Ziffer 6.1.3) sowie Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren (Ziffer 8) werden sofort fällig. |
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| 3.4 |
In der Regel ist eine Zahlung per Banklastschrift, Überweisung oder
Kreditkarte möglich. In Ausnahmefällen kann der Betrag auch in bar
an den Veranstalter entrichtet werden. |
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| 3.5 |
Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach
Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung 4 Wochen vor
Reiseantritt abgebucht, letzterer jedoch nicht, bevor die Reise- und
Kursunterlagen vollständig zugegangen sind. |
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| 3.6 |
Wenn die Reise- und Kursunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor
Reiseantritt zugegangen sind, wird der Kunde gebeten, sich umgehend
an den Veranstalter zu wenden. |
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| 3.7 |
Dem Veranstalter steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn fällige
Zahlungen nach Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig
erbracht sind, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
erheblicher Reisemangel vorliegt. Im Falle eines Rücktritts vom
Reise- und Management-Coaching-Vertrag im Sinne des vorherigen
Satzes kann der Veranstalter Rücktrittsgebühren entsprechend der
Ziffer 6.1.3 verlangen. Zudem behält sich der Veranstalter vor, für
die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10,00 € zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten
bleibt dem Kunden möglich. |
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| 3.8 |
Kosten für Nebenleistungen (wie etwa die Beschaffung eines Visums)
sind nicht im Reisepreis enthalten, sofern nicht in der
Leistungsbeschreibung ausdrücklich angegeben. |
4. Leistungen
| 4.1 |
Die vertraglich vereinbarten Leistungen (Coaching, Ausflüge,
Beförderung etc.) ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Katalog, Internet, Flyer etc. in Verbindung mit den hierauf Bezug
nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Vor Vertragsschluss
kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der
Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Kunde vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. |
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| 4.2 |
Die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird bei
Buchung oder im Falle eines Wechsels bekanntgegeben. Steht dieses
nicht fest, wird das wahrscheinlich ausführende Luftfahrtunternehmen
bekannt gegeben. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind
unverbindlich. Auch wird darauf hingewiesen, dass es aus flug- oder
programmtechnischen Gründen zur Zwischenlandungen kommen kann. |
5. Leistungsänderung, Preisänderung
| 5.1 |
Nach Vertragsschluss können seitens des Veranstalters Änderungen und
Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reise- und Management-Coaching-Vertrags vorgenommen werden, sofern
sie notwendig sind, vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. |
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| 5.2 |
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. In Fällen der Leistungsänderung oder -abweichung kann
gegebenenfalls dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder kostenloser
Rücktritt angeboten werden. |
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| 5.3 |
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der
Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder
Witterungsgründen, allein der Kapitän. |
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| 5.4 |
Im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren ist der
Veranstalter berechtigt, den im Reise- und
Management-Coaching-Vertrag vereinbarten Preis entsprechend wie
folgt zu ändern. |
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| 5.4.1 |
Der Reise- und Kurspreis kann anteilig heraufgesetzt werden, wenn
die bei Abschluss des Reise- und Management-Coaching-Vertrags
bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Veranstalter erhöht werden. |
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| 5.4.2 |
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reise- und
Management-Coaching-Vertrags bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere Treibstoffkosten, behält sich der Veranstalter vor, den
Reisepreis entsprechend zu erhöhen. |
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| 5.4.3 |
Eine Erhöhung nach den Ziffern 5.4.1 und 5.4.2 ist nur zulässig,
wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein
Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den
Veranstalter vorhersehbar waren. |
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| 5.5 |
Der Veranstalter ist verpflichtet, im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reise- und Kurspreises den Kunden unverzüglich hierüber
zu informieren. Unwirksam sind Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt. Betragen Preiserhöhungen mehr als 5 %, ist der Kunde
berechtigt, ohne zusätzliche Gebühren vom Reise- und
Management-Coaching-Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Veranstalter zu einem derartigen Angebot in der Lage ist. Die in
diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten
auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen
Leistung. |
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| 5.6 |
Dem Kunden stehen die vorgenannten Rechte nur zu, wenn er diese
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Leistung diesem gegenüber geltend
macht. |
6. Rücktritt, Kündigung
| 6.1 |
Vor Antritt der Reise steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
Hinsichtlich des Zeitpunkts ist der Zugang der Rücktrittserklärung
entscheidend. |
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| 6.1.1 |
Im Falle eines Rücktritts hat der Veranstalter keinen Anspruch auf
Zahlung des vereinbarten Reise- /Kurspreises. Er kann aber
Erstattung seiner Aufwendungen, die er als Vorkehrungen für die
Reise getroffen hat, verlangen (Rücktrittsgebühren). Dasselbe gilt,
wenn der Kunde die Reise aus Gründen antritt, die der Veranstalter
nicht zu vertreten hat, mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt
(Ziffer 6.5). Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte
Aufwendungen zu berücksichtigen. |
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| 6.1.2 |
Wenn der Kunde aus Gründen die Reise nicht antreten kann, die der
Veranstalter nicht zu vertreten hat (Fehlen wichtiger
Reisedokumente, Verspätung am Flughafen etc.) hat der Kunde
ebenfalls Rücktrittsgebühren zu bezahlen. |
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| 6.1.3 |
Rücktrittsgebühren werden vom Veranstalter als Pauschale geltend
gemacht. Diese beträgt in der Regel pro Person
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bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40 % |
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ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 50 % |
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ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 60 % |
| - |
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 % |
| - |
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % |
des Reisepreises. |
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| 6.1.4 |
Dem Kunden bleibt die Möglichkeit im Falle eines Rücktritts oder
Nichtantritts der Reise erhalten, den Nachweis über tatsächlich
geringere als die mit der Pauschale festgesetzten Kosten zu
erbringen. |
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| 6.2 |
Ein Rücktrittsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht
dem Kunden auch während der Reise zu, wenn die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt wird und der Veranstalter innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft. Dasselbe gilt, wenn
dem Kunden die Durchführung der Reise infolge eines Mangels aus
wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, die dem Veranstalter
erkennbar sind. Die Frist für eine Abhilfe ist entbehrlich, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder Abhilfe verweigert wird. Eine sofortige
Kündigung ohne Frist für Abhilfe kann auch durch ein besonderes
Interesse des Kunden gerechtfertigt sein. In diesem Fall kann der
Kunde vom Veranstalter Rückbeförderung verlangen und muss lediglich
die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen, die vom
Reise- und Management-Coaching-Vertrag umfasst waren. |
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| 6.3 |
Der Veranstalter kann den Reise- und Management-Coaching-Vertrag bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden kündigen. In diesem Fall
behält der Veranstalter den Anspruch auf Bezahlung des Reise- und
Kurspreises. Der Kunde hat dann auch etwaige Mehrkosten für die
Rückbeförderung zu übernehmen, während sich der Veranstalter
ersparte Aufwendung und Vorteile anrechnen lassen muss. |
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| 6.4 |
Der Veranstalter hat das Recht, bis zu 6 Wochen vor Reiseantritt
zurückzutreten, wenn die Reise (aufgrund einer Mindestteilnehmerzahl
etwa) nicht durchführbar ist. Der Kunde erhält in diesem Fall
unverzüglich eine Rücktrittserklärung und erhält das Recht, eine die
Durchführung einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der
Veranstalter hierzu in der Lage ist und diese Reise keine Mehrkosten
verursacht. Der Kunde erhält den vollständigen Reise- und Kurspreis
zurück, wenn er das Angebot einer gleichartigen Reise nicht annehmen
will oder der Veranstalter keine gleichartige Reise anbieten
kann. |
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| 6.5 |
Hinsichtlich einer Kündigung in Fällen höherer Gewalt wird auf §
651j BGB verwiesen.
Dieser hat folgenden
Wortlaut:
"(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so
findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last." |
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| 6.6 |
Über aktuelle Reisehinweise der Zielländer kann sich der Kunde beim
Auswärtigen Amt informieren unter www.auswaertiges-amt.de im
Internet oder telefonisch unter 030-5000-2000. |
7. Weitere Rechte des Kunden
| 7.1 |
Der Kunde hat ein Recht auf Abhilfe, wenn die Leistung vom
Veranstalter nicht in vertragsgemäßer Weise erbracht wird. Der
Veranstalter kann in diesem Fall Abhilfe in der Weise schaffen, dass
er eine gleichartige Ersatzleistung erbringt. Eine Verweigerung der
Abhilfe ist nur möglich, wenn diese einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. |
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| 7.2 |
Im Falle nicht vertragsgemäßer Leistung hat der Kunde ein Recht auf
Minderung des Reise- und Kurspreises. Hierfür ist Voraussetzung,
dass der Kunde die Anzeige des Mangels nicht schuldhaft
unterlässt. |
8. Änderung der Buchung
| 8.1 |
Der Kunde hat das Recht, die gebuchte Reise auf einen Dritten seiner
Wahl zu übertragen. Voraussetzung hiefür ist, dass der Kunde dem
Veranstalter rechtzeitig hierüber informiert und diesem alle
notwendigen persönlichen Daten des Eintretenden zur Verfügung
stellt. Der Veranstalter kann die Übertragung ablehnen, wenn Gründe
vorliegen, die die Durchführung der Reise unmöglich machen. Für die
Übertragung kann der Veranstalter eine pauschalierte
Bearbeitungsgebühr von 30,00 € vom Kunden verlangen. Für den
Reisepreis und etwaigen Mehrkosten haften der Kunde und der Dritte
dann als Gesamtschuldner. |
9. Haftung
| 9.1 |
Der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann der Kunde bei
Vorliegen eines Mangels neben Minderung des Reise- und Kurspreises
und Kündigung auch Schadensersatz verlangen, sofern der Veranstalter
den Umstand, auf dem der Mangel beruht, zu vertreten hat. |
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| 9.2 |
Schadensersatzansprüche des Kunden aus dem Reise- und Kursvertrag
sind auf die Höhe des dreifachen Reise- und Kurspreises beschränkt.
Dies gilt nicht für Körperschäden und Schäden, die durch den Kunden
wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden. |
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| 9.3 |
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen des Kunden ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reise- und Kurspreises
beschränkt, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. |
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| 9.4 |
Der Veranstalter haftet für die von ihm erbrachten Leistungen.
Hierzu zählen die gebuchten Reiseveranstaltungen (Coaching, Ausflüge
etc.) gemäß der gebuchten Programmgestaltung sowie Haupt- und
Zwischenbeförderungsleistungen während der gesamten Reise. Der
Veranstalter haftet auch für Schäden, die aufgrund der schuldhaften
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
entstanden sind. |
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| 9.5 |
Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. |
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| 9.6 |
Beanstandungen sind an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung
mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Wenn die Reiseleitung nicht
erreichbar ist, muss sich der Kunde an den Veranstalter wenden.
Kontaktdaten befinden sich in den Reiseunterlagen. Für Schäden am
Gepäck und an Gütern bittet der Veranstalter, mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) und unverzüglich der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde
schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, stehen im keine Ansprüche zu.
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| 9.7 |
Eine Anerkennung von Ansprüchen durch die Reiseleitung ist nicht
möglich. |
10. Ausschluss, Verjährung, Abtretung
| 10.1 |
Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise müssen innerhalb eines Monats nach der im
Reise- und Management-Coaching-Vertrag vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Eine
Fristversäumung ist nur dann unschädlich, wenn der Kunde kein
Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist hat. |
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| 10.2 |
Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren in zwei
Jahren, wenn die Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Dieselbe
Verjährungsfrist gilt auch bei Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters
beruhen.
Die übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr.
Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren. |
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| 10.3 |
Ausgeschlossen ist die Abtretung von Ansprüchen gegen den
Veranstalter mit Ausnahme von Ansprüchen unter mitreisenden
Familienangehörigen. |
11. Einreisebestimmungen, sonstige Informationen
| 11.1 |
Der Veranstalter unterrichtet den Kunden, der der
Staatsangehörigkeit desjenigen Staates angehört, in dem die Reise
gebucht wird, über Einreisebestimmungen und weitere wichtige
Vorschriften des jeweiligen Ziellandes. Angehörige anderer Staaten
müssen sich selbst erkundigen (Botschaft, Konsulat). Wichtige
Bestimmungen sind zudem in den Reiseunterlagen enthalten oder können
beim Veranstalter erfragt werden. |
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| 11.2 |
Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich
und sollte sich über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen in ausreichendem zeitlichen Abstand vor der
Reise erkundigen. |
12. Datenschutz
Der Veranstalter erhebt bestimmte personenbezogene Daten des Kunden und
gegebenenfalls auch anderer Reisenden. Diese Daten werden für die Durchführung
des Reise- und Management-Coaching-Vertrags benötigt und ausschließlich zu
diesen Zwecken verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der erhobenen Daten an
unbeteiligte Dritte erfolgt nicht.
13. Schlussbestimmungen
| 13.1 |
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. |
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| 13.2 |
Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vermittlungsvertrag ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden
Streitigkeiten der Sitz des Veranstalters in Freiberg a.N./
Amtsgericht Ludwigsburg. |